Taxitarif Baden
Aktion
Flughafentransfer pro Fahrt € 75 – Zeit & Parkgebühr bei Abholung werden nicht verrechnet
Die Landeshauptfrau von Niederösterreich hat am 20. Dezember 2021 aufgrund des § 14 Abs. 1, Abs. 1b und Abs. 1c des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996, BGBl. Nr. 112/1996, in der Fassung BGBl. I Nr.13/2021, verordnet:
Verordnung über die Festsetzung eines verbindlichen Tarifes für das Taxi-Gewerbe im Verwaltungsbezirk Baden
§ 2
1. Die Grundtaxe beträgt € 4,50
2. Die Streckentaxe je begonnene 132 m beträgt € 0,20
3. Die Zeittaxe für Wartezeit beträgt je begonnene 25 Sekunden € 0,20
4. Der Zuschlag für die Beförderung von Gepäckstücken
(für Gepäck ab 25 kg, sperriges Gepäck) beträgt € 1,10
§ 3
Ab dem Verlassen der Gemeinde des Fahrtbeginns (ab Ortstafel) kommt die doppelte Streckentaxe gemäߧ 2 Z 2, jedoch nur für eine Wegstrecke in eine Richtung, zur Verrechnung.
§ 4
Fahrpreisanzeiger dürfen im Tarifgebiet erst eingeschaltet werden, wenn der Fahrgast eingestiegen ist, oder wenn sich nach dem vereinbarten Zeitpunkt am Bestellort eine Wartezeit von über 5 Minuten ergeben hat.
§ 5
(1) Für Fahrten im Tarifgebiet, die im Wege eines Kommunikationsdienstes bestellt werden und für die bei der Bestellung eine Vereinbarung über den Fahrpreis sowie den Abfahrts- und Zielort getroffen wird, darf von den verbindlichen Tarifen gemäß § 2 und § 3 abgewichen werden.
Für diese Fahrten wird das folgende Preisband festgelegt:
Das Grundentgelt wird mit einem Mindestentgelt von € 3,70 und einem Höchstentgelt von € 4,50, das Streckenentgelt für je angefangene 100 m wird mit einem Mindestentgelt von € 0,150 und einem Höchstentgelt von € 0,183 festgelegt. Der so ermittelte Fahrpreis ist auf eine Dezimalstelle zu run-den. Ein Zuschlag für die Beförderung von Gepäcksstücken gemäß § 2 Z 4 kann hinzugefügt werden. Ab dem Verlassen der Gemeinde des Fahrtbeginns (ab Ortstafel) kommt das doppelte Streckenent-gelt, jedoch nur für eine Wegstrecke in eine Richtung, zur Verrechnung. Dieses entspricht einem Streckenentgelt von mindestens € 0,300 und höchstens € 0,367 je angefangene 100 m. (2) Die Wegstrecke ist an Hand des Routenplaners des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, der auf der Internetseite des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zur Verfügung steht, oder an Hand des Routenplaners „Von A nach B“ der Verkehrsverbund Ost-Region (VOR) GmbH zu ermitteln. Die Verwendung gleichartiger Routenplaner oder Software ist zulässig, sofern die mittels dieser Pro-gramme berechnete Fahrstrecke nachweislich nicht mehr als geringfügig von jener Fahrstrecke, die sich bei Heranziehung des Routenplaners des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie oder des Routenplaners „Von A nach B“ der Verkehrsverbund Ost-Region (VOR) GmbH ergibt, abweicht. (3) Dem Fahrgast ist bei Fahrten im Tarifgebiet, die im Wege eines Kommunikationsdienstes bestell werden und für die bei der Bestellung eine Vereinbarung über den Fahrpreis sowie den Abfahrts- und Zielort getroffen wird, vor Antritt der Fahrt eine schriftliche oder elektronische Bestätigung des ver-einbarten Fahrpreises auszustellen.
(4) Wird bei Fahrten, die im Weg eines Kommunikationsdienstes bestellt werden, unter Einhaltung der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und 2 bei der Bestellung auch angeboten, die Fahrt zu einem herab-gesetzten Fahrpreis mit anderen Fahrgästen, die gegebenenfalls an verschiedenen Stellen aufge-nommen und/oder abgesetzt werden, zu teilen, ist die aufgrund der Aufnahme weiterer Fahrgäste voraussichtliche verlängerte Fahrtdauer sowie das Ausmaß der Herabsetzung des Fahrpreises den Fahrgästen im Vorhinein bekannt zu geben. Bei derartigen Fahrten wird der Gesamtbetrag für die Fahrt gemäß Abs. 1 und 2 berechnet. Der Fahrpreis je Fahrgast ergibt sich durch Division des Ge-samtbetrags durch die Gesamtanzahl der tatsächlichen Fahrgäste. Die Bestimmung des Abs. 3 gilt sinngemäß.
§6
(1) Diese Verordnung tritt an dem Monatsersten in Kraft, der der Kundmachung folgt.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Landeshauptfrau von Niederösterreich über die Festsetzung eines verbindlichen Tarifes für das Taxi-Gewerbe im Verwaltungsbezirk Baden
vom 8. September 2020, verlautbart in den Amtlichen Nachrichten Nr. 17/2020 vom 15. September 2020, außer Kraft.